Messerrecht

Das Messerrecht bzw. Waffenrecht in Bezug auf Messer ist in Deutschland relativ kompliziert, um nicht zu sagen in Teilen sogar undurchsichtig geregelt und lässt oft genug Platz für Mutmaßungen und Spekulationen. Nicht zu Letzt deshalb werden in Foren, den Onlineshopbetreibern oder auch uns immer wieder die gleichen oder ähnliche Fragen gestellt. Wir werden versuchen, hier etwas Licht ins Dunkel des Messerrechts zu bringen, ohne uns anmaßen zu wollen, Vollständigkeit zu erreichen. Um wirklich sicher zu gehen, ob ein ganz bestimmtes Messer erlaubt ist, eine Waffe ist oder einem Führungsverbot unterliegt, fragen Sie bitte einen Anwalt oder einen kundigen Polizisten auf der nächsten Kriminaldienststelle. Unserer Erfahrung nach sind diese in aller Regel sehr freundlich und hilfsbereit.

Im deutschen Messerrecht bzw. Waffenrecht gibt es mehrere graduelle Unterschiede, von denen es abhängt, ob ein Messer als verbotener Gegenstand, also ganz verboten ist oder einfach von jedem Kind gekauft und getragen werden darf. Im Nachgang werden wir versuchen zu erläutern, welche Unterscheidungen es von gesetzes wegen oder durch Rechtsprechung gibt.

Definition einer Waffe:
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz sind Waffen tragbare Gegenstände,a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Per Definition sind also alle tragbaren Gegenstände, die zu einem anderen Zweck bestimmt sind, als die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, es sei denn, sie sind in diesem Gesetz genannt. Hierbei kommt es in aller Regel auf den Herstellerwillen an.

Zu beachten ist, dass es grundsätzlich nicht unbedingt schlimm ist, wenn ein Gegenstand von der Waffendefinition erfasst ist. Es gibt dann hierfür einfach weitere Beschränkungen. Sei es ein bestimmtes Alter, welches Voraussetzung für Erwerb oder Besitz ist, sei es, dass Du diese Gegenstände nicht überall mitführen oder benutzen darfst oder sei es, dass wie z. B. bei Schusswaffen eine Zuverlässigkeitsprüfung, ein Waffenschein oder eine Prüfung (wie z. B. Jägerprüfung) Voraussetzung ist. Für den Besitz, den Erwerb und das Führen von Messern und Klingen im Allgemeinen kommen allerdings nur die folgenden vier Unterscheidungen in Betracht.

Verbotene Gegenstände im Waffenrecht

1. Verbotene Gegenstände im Waffen- bzw. Messerrecht

Dies sind Gegenstände, die unter den oben genannten Waffenbegriff fallen und deren Besitz, Erwerb, Herstellung oder jegliche sonstige Nutzung in Deutschland verboten und unter Strafe gestellt ist.
Hiervon ist nur befreit, wer eine Ausnahmegenehigumg vorweisen kann. Eine vollständige Liste findet man unter der Anlage 2 zum WaffG (zur Liste). Hierzu gehören z. B. Springmesser, Automatikmesser mit einer Klingenlänge von mehr als 8,5 cm und/oder wenn sie beidseitig geschliffen sind, OTF-Messer (Out the Front), Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser (Ausnahme für Jäger und Kürschner), Wurfsterne, Schlagringe und Klingen, die in einem harmlos wirkenden Gegenstand versteckt sind, z. B. der berühmte Dolch im Gehstock.
Es gibt einige Messerhersteller, deren Messer auf der Kippe zum zulässigen stehen. Gerade ausländische Messerhersteller kümmern sich naturgemäß herzlich wenig darum, ob eines ihrer Messer nun genau zu unserem Messerrecht passt. Hat man ein ganz bestimmtes Messer im Auge, bei dem man nicht sicher ist, ob es ein verbotener Gegenstand ist oder nicht, ist ein Blick in die Liste der Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes (BKA) zum Thema Messer (zur Liste) mehr als sinnvoll. Nicht selten findet man hier eine Antwort darauf, ob ein Messer erlaubt oder verboten ist oder ob ein sehr ähnliches Messer schon einmal begutachtet wurde. Hierbei ist zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist!

2. Erwerb ab 18 Jahre, aber Führungsverbot

Gemäß § 2 Absatz 1 ist der Umgang mit einer Waffe grundsätzlich jedem untersagt, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Es gilt also hier die oben erwähnte Waffendefinition (Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen) in Verbindung mit der verpflichtenden Volljährigkeit. In Bezug auf Messer, Dolche, Äxte und Schwerter gibt es bezüglich des Erwerbs und Besitzes keine weiteren Einschränkungen. Jeder Volljährige darf diese Waffen also kaufen und besitzen, es sei denn, es handelt sich um verbotene Waffen (s. o.).

Das Führungsverbot:

Jetzt stellt sich natürlich sofort eine weitere Frage. Darf nun jeder mit diesen Waffen frei in der Gegend herumlaufen? Kommt mir morgen vielleicht legal jemand mit einem Samuraischwert entgegen?
Nein! Das deutsche Waffengesetz kennt eine weitere Einschränkung, das sogenannte Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz. Hiernach ist es verboten Hiebwaffen, Stoßwaffen, Anscheinswaffen oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm oder Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (egal welche Klingenlänge) außerhalb des befriedeten Besitztums, also des eigenen Grundstücks, der eigenen Wohnung zu führen. Diese Waffen dürfen also gekauft und besessen werden, aber nur in engen örtlichen Bereichen getragen und gebraucht werden.

Ausnahmen von diesem Führungsverbot gibt es jedoch trotzdem. So ist das Führen dieser Waffen bei Foto-, Film-, Theater- oder Fernsehaufnahmen erlaubt und natürlich dürfen diese auch transportiert werden. Dies allerdings nur in einem sogenannten ‚verschlossenen Behältnis‘, wie z. B. der abgeschlossene Kofferraum, das angeschlossene Handschuhfach, ein abschließbares Holster oder ein Rucksack.
Eine weitere Ausnahme des Führungsverbotes ist das ‚berechtigte Interesse‘ des Führenden. Dies wird in aller Regel im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege oder dem Sport bejaht. Zudem wird ebenfalls ein ‚allgemein anerkannter Zweck‘ als Ausnahme des Verbotes anerkannt. Darunter fällt u. a. das Pilzsammeln oder die Gartenpflege beim Nachbarn. Diese Ausnahme wird allerdings nicht in Bezug auf das Tragen von Anscheinswaffen gelten. Noch mehr über das Führungsverbot im Messerrecht findest Du hier: Führungsverbot

3. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, aber Führungsverbot

Messer, die nicht unter den oben genannten Waffenbegriff fallen, also nicht dazu hergestellt wurden, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, also z. B. Taschenmesser, Schnitzmesser, Tauchermesser oder Ähnliches, dürfen von jedermann in jedem Alter gekauft und besessen werden. Allerdings greift, wie eben gesehen sogar bei diesen Messern in Teilen das Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz. Dies nämlich bei feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm und einhändig zu öffnenden Messern mit Klingenarretierung (Einhandmesser) egal welcher Klingenlänge. Die Ausnahmen vom Führungsverboten (s. o.) gelten auch hier.

4. Erwerb frei, keine Altersbeschränkung, kein Führungsverbot

Für alle anderen Messer, die nicht unter den o. g. Waffenbegriff fallen oder verbotene Gegenstände in Sinne des Waffengesetztes sind, gelten keine Einschränkungen. Sie dürfen frei von jeder Altersbeschränkung gekauft, besessen und geführt werden. Dies gilt für alle Klappmesser, die nicht einhändig geöffnet werden können und alle Klappmesser ohne Klingenarretierung. Zudem fallen alle feststehenden Messer mit einer Klingenlänge von unter 12 cm unter diese Gruppe, es sei denn sie sind als Waffe eingestuft (s. o.). Die Begrenzung von 12 cm Klingenlänge gilt nur für feststehende Messer. Klappmesser dieser Gruppe haben keine Beschränkung der Klingenlänge.